Abb. 06 · Darf man das?
Leerkündigen ist erlaubt, wenn es nicht anders geht. Zürich prüft das jetzt.
Niemand muss Mietende rauswerfen, um zu sanieren. Aber das Gesetz lässt es zu, solange es bewohnt oder in Etappen nicht geht. Genau diesen Nachweis verlangt der Kanton Zürich neu. ROCHADE rechnet ihn.
Bund · OR 271Erlaubt, wenn nötig
Eine Sanierungskündigung hält vor Gericht, wenn der Verbleib der Mietenden die Arbeiten erheblich erschweren oder verzögern würde. Lässt sich bewohnt oder in Etappen sanieren, fehlt der Kündigung der Grund, und sie ist anfechtbar. Mietende können bis zu vier Jahre Erstreckung verlangen. 9
Kanton Zürich · WBFG, Ja am 14. Juni 2026Prüfpflicht ab 20 Mietverhältnissen
Wer ein bewilligungspflichtiges Projekt plant, das 20 oder mehr Wohnmietverhältnisse kündigen würde, muss zuerst prüfen, ob bewohnt oder etappiert saniert werden kann. Dazu zwölf Monate Vorlauf, eine Ansprechperson und Hilfe bei der Wohnungssuche. Sonst kann die Baubewilligung verweigert werden. In Kraft frühestens Ende 2026. 10
Genossenschaften · OR 846Sanierung ist kein Kündigungsgrund
Mitglieder sind zugleich Mietende und Mitbesitzende. Ohne Grundlage in den Statuten kann eine Genossenschaft wegen einer Sanierung nicht kündigen. Darum arbeiten Genossenschaften mit Rochaden, mit befristeter Zwischenvermietung oder mit gezieltem Leerstand vor dem Baustart. 4